Satzung

§ 7 Organe des Vorstandes

Absatz 1: Organe des Vereins sind:

⇒ die Mitgliederversammlung,
⇒ der Vorstand,
⇒ die Arbeitsgruppen,
⇒ der Schlichtungsausschuss.

Absatz 2: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus

⇒ dem / der Vorsitzenden,
⇒ dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
⇒ dem / der Schatzmeister/in und
⇒ dem / der Referenten / -in für Öffentlichkeitsarbeit/Schriftführer.

Absatz 3: Der Vorstand kann erweitert werden durch den/die tierärztliche Berater/in, bis zu zwei Beisitzern, die Leiter von evtl. Vereinseinrichtungen und durch den/die Leiter/in der Jugendgruppe.

Absatz 4: Über Kooptionen entscheidet der Vorstand per Vorstandsbeschluss. Die Amtszeit der kooptierten Mitglieder endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes oder durch freiwilligen Austritt.

Absatz 5: Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzeln, von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Neuwahl fortdauert.

Absatz 6: Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist zur Neuwahl/Nachwahl eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn der Vorstand beschlussfähig bleibt.

Absatz 7: Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl.

§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes

Absatz 1: Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Absatz 2: In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere folgende Aufgaben.

⇒ Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
⇒ deren ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Leitung,
⇒ Erstellung des Jahresvorschlages,
⇒ Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
⇒ ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
⇒ die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
⇒ Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Absatz 3: Der / die Vorsitzende ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB allein berechtigt. Bei Rechtsgeschäften über 2.000,- € bedarf es der Zustimmung des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 9 Schatzmeister / in

Absatz 1: Der / die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße und jederzeit überprüfbare Rechnungsführung verantwortlich.

Absatz 2: Er / sie ist verpflichtet, auf den Vorstandssitzungen und auf Anfrage dem Vorstand zu berichten.