Satzung

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Absatz 1: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr einmal statt.

Absatz 2: Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Bei objektiver Notwendigkeit kann sie nach Entscheidung des Vorstandes einberufen werden.

Absatz 3: ie Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Soweit die Mitglieder zugestimmt haben, können Einladungen und Bekanntmachungen auch per E-Mail erfolgen.

Absatz 4: Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

⇒ Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes,
⇒ Entlastung des Vorstandes,
⇒ Beschlussfassung über den Jahresvorschlag,
⇒ Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
⇒ Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr,
⇒ Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
⇒ Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Absatz 5: Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Absatz 6: Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

Absatz 7: Bei Stimmengleichheit ist eine Neuwahl erforderlich.

Absatz 8: Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich, bei Auflösung von 3/4 aller Mitglieder.

Absatz 9: Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Gewonnen hat derjenige mit den meisten Stimmen, bei erneuter Gleichheit hat eine Neuwahl zu erfolgen.

Absatz 10: Über Beschlüsse und Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

Absatz 11: Die Wahl zum Vorstand ist von einem/r von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter/in vorzunehmen. Sie darf nicht von Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden.

Absatz 12: Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer, die nicht aus Mitgliedern des Vorstandes bestehen dürfen. Den Rechnungsprüfer / -innen hat der / die Schatzmeister / in alle Unterlagen vorzulegen.

Absatz 13: Zur Mitgliederversammlung werden nur Mitglieder zugelassen, deren Beitragszahlung nicht mehr als in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Über die Herstellung der Nichtöffentlichkeit einzelner Tagungsordnungspunkte entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§11 Anträge an die Mitgliederversammlung

Absatz 1: Anträge und Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand oder dem/der von der vorherigen Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter/in einzureichen.