Satzung

§12 Die Beschlussfassung des Vorstands

Absatz 1: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen wurden und mindestens 50 % anwesend sind.

Absatz 2: Die Einladung ist durch den/die Vorsitzende/n mündlich, schriftlich oder fernmündlich vorzunehmen.

Absatz 3: Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

Absatz 4: Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind von dem / der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter / in, sofern sie Finanzen betreffen von dem/der Schatzmeister / in zu unterschreiben.

Absatz 5: Verpflichtungen des Vereins sind von der Mitgliederversammlung abzusegnen.

Absatz 6: Über die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung entscheidet der Vorstand.

§ 13 Bildung von Gruppen

Absatz 1: Im Verein können sich Arbeitsgruppen und eine Jugendgruppe bilden. Die Arbeit der Gruppen richtet sich nach der Vereinssatzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Absatz 2: Der/die Jugendgruppenleiter/in wird vom Vorstand bestimmt. Er / sie muss volljährig sein und durch seine/ihre Persönlichkeit Gewähr für eine ordnungsgemäße und auf die Jugend eingestellte Leitung der Gruppe bieten.

Absatz 3: Über die Gründung von Gruppen und die Ernennung oder Wahl deren Leiter ist dem Vorstand ein Protokoll vorzulegen. Größere Aktivitäten sind im Vereinsvorstand abzustimmen. Ansonsten arbeiten die Gruppen in hohem Maße eigenverantwortlich. Finanzielle Ausgaben sind bei dem/der Schatzmeister / in zu beantragen.

§ 14 Organisatorische Verwirklichung der Satzungsziele

Absatz 1: Getrennt von den allgemeinen Aufgaben des Vereins ist das Tierheim/der Gnadenhof  zu betreiben.

Absatz 2: Zur Förderung der allgemeinen Aufgaben kann ein untergeordnetes Gewerbe betrieben werden (Tierfriedhof, Café u. ä.).