Satzung

§ 15 Tierheim-/Gnadenhofverwaltung

Absatz 1: Hat der Verein ein Tierheim oder einen Gnadenhof errichtet, obliegt dessen Kontrolle dem Vorstand. Dieser kann das erforderliche Personal einstellen.

Absatz 2: Ein Mitglied der Tierheim- / Gnadenhofleitung darf nicht Mitglied des haftenden Vereinsvorstandes sein.

Absatz 3: Das Nähere regelt eine vom Vorstand erlassene gesonderte Betriebsordnung.

Absatz 4: Die Pflichten und Aufgaben werden in einer Tierheim-/Gnadenhofordnung beschrieben.

§16 Der Schlichtungsausschuss

Absatz 1: Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Schlichtungsausschusses (ab 100 Mitgliedern) sind für die Klärung von vereinsinternen Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zuständig. Sie werden mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes sind für diese Funktion nicht wählbar.

Absatz 2: Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Seine Mitglieder sollten das Vertrauen der Vereinsmitglieder genießen. Die Vereinsmitglieder können und sollten bei Auftreten von Problemen diesen Ausschuss einberufen.

Absatz 3: Der Schlichtungsausschuss kann in Problemfällen geeignete Maßnahmen dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorschlagen.

Absatz 4: Ziel des Schlichtungsausschusses ist die vereinsinterne Klärung von Problemen im Interesse der weiteren Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele des Tierschutzvereins.