Absatz 1: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Absatz 2: Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Absatz 3: Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden..
Absatz 4: Alle Mitglieder von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten überschreiten, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Personal eingestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
Absatz 5: Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen durch den Verein besteht nicht.
Absatz 6: Der Verein kann zur Erfüllung seiner Ziele Einrichtungen und Zweckbetriebe gründen und unterhalten.
Absatz 7: Es wird eine Zusammenarbeit mit städtischen Organen sowie mit Tierproblemen konfrontierten Personen, Einrichtungen und Verbänden angestrebt.